Gebrauchsmuster

„Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.“
(§ 1 (1) Gebrauchsmustergesetz)

Die Voraussetzungen, dass eine Erfindung gebrauchsmusterfähig ist, entsprechen im wesentlichen denen für ein Patent. Nicht gebrauchsmusterfähig sind jedoch Verfahren. Dafür ist eine Beschreibung oder Benutzung durch den Anmelder innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag nicht neuheitsschädlich.

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmusterschutz gewünscht wird, sind beim Patentamt anzumelden. Das Gebrauchsmuster wird, anders als das Patent, ungeprüft eingetragen. Die Wirkungen des Gebrauchsmusters entsprechen denen des Patentes. Aufgrund der fehlenden Prüfung kann jedoch die Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters in Frage stehen.

Der Gebrauchsmusterschutz dauert maximal 10 Jahre. Zur Aufrechterhaltung sind in bestimmten Zeitabständen Verlängerungsgebühren zu entrichten.

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