Patente

„Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“
(§ 1 (1) Patentgesetz)

Erfindungen müssen auf einem technischen Gebiet liegen. Nicht als Erfindungen angesehen werden und daher grundsätzlich nicht patentfähig sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen (Computer), Wiedergabe von Informationen, sofern für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Patentschutz begehrt wird.

Neu ist eine Erfindung, wenn sie bis zur Einreichung bei einem Patentamt geheim geblieben ist und nicht durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ist die Erfindung bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, kann unter bestimmten Umständen noch ein Gebrauchsmusterschutz erlangt werden.

Zur Erteilung eines Patentes muss die Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (oder beim Europäischen Patentamt) angemeldet werden. Je nachdem wo und wie die Anmeldung getätigt wird, kann ein Patentschutz für Deutschland alleine, für mehrere oder alle Länder der Europäischen Union zuzüglich weiterer Staaten (Europäisches Patent) oder für über 100 Länder weltweit (PCT-Anmeldung) mit einer einzigen Anmeldung erreicht werden. Außerdem ist es möglich, innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Anmeldung die gleiche Erfindung bei fast allen Patentämtern weltweit anzumelden unter Beibehaltung des für die Neuheit der Erfindung maßgeblichen Zeitranges.

Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung bestimmten Anforderungen genügt und ob die angemeldete Erfindung patentfähig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Patent erteilt.

„Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen.“
(§ 9 (1) Patentgesetz)

Jedem Dritten ist es daher verboten, ein patentiertes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen bzw. ein patentiertes Verfahren anzuwenden oder unter bestimmten Voraussetzungen anzubieten. Ausnahmen bestehen beispielsweise im privaten Bereich für Handlungen zu nichtgewerblichen Zwecken oder für bestimmte Versuchszwecke.

Der Patentschutz dauert maximal 20 Jahre, die mit dem Tag nach dem Anmeldetag beginnen. Für jede Anmeldung und für jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung der Jahresgebühr, erlischt das Patent und verliert damit seine Wirkung.

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