Marken
„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
(§ 3 (1) Markengesetz)
Weitere geschützte Kennzeichen sind geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben.
Eine Marke, die beim Patentamt angemeldet wird, kann nur eingetragen werden, wenn sie graphisch darstellbar und für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Das Patentamt prüft diese absoluten Schutzhindernisse vor der Eintragung.
Inhaber älterer Marken haben das Recht, gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben. Die jüngere Marke wird wieder gelöscht, wenn aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der Marken oder der erfaßten Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Eine Marke hat die Wirkung, daß ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr von Dritten weder die Marke noch ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt werden darf, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht. Insbesondere darf die Marke dann weder auf den Waren oder Verpackungen angebracht werden oder mit ihr geworben werden.
Für eine eingetragene Marke muß alle 10 Jahre eine Verlängerungsgebühr entrichtet werden, damit der Schutz weiterbesteht.
Damit eine Marke auch außerhalb von Deutschland geschützt ist, kann sie durch ein einheitliches Verfahren auf ein oder mehrere europäische und asiatische Länder erstreckt oder bei zahlreichen Patentämter weltweit angemeldet werden. Für die Länder der Europäischen Union kann eine Unionsmarke („EU-Marke“) angemeldet werden.