Design (ehemals Geschmacksmuster)

Gemäß ständiger Rechtsprechung sind dem Designschutz zugänglich „zwei- oder dreidimensionale gewerblicher Gegenstände mit Farb- und Formgestaltungen, die bestimmt und geeignet sind, den durch das Auge vermittelten ästhetischen Formensinn des Menschen anzuregen. Die Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional) müssen zu einer Nachbildung geeignet sein. Zusätzlich wird die Neuheit des Musters oder des Modells sowie eine Eigenart desselben gefordert. Eine Prüfung der letztgenannten Schutzvoraussetzungen erfolgt erst im Streitfall durch die Gerichte.

Zur Erlangung des Schutzes nach deutschem Designrecht muss das Design beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Der Designschutz dauert maximal 25 Jahre. Zur Aufrechterhaltung sind alle 5 Jahre Verlängerungsgebühren zu entrichten. Entsprechendes gilt für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches für alle Länder der Europäischen Union wirksam ist. Das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht kennt auch ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster, welches mit der ersten Veröffentlichung einen Schutz für drei Jahre erlangt.

Das Design/Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Wirkung, dass ausschließlich der Urheber (Designer oder dessen Arbeitgeber) oder sein Rechtsnachfolger das Recht hat, das Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden.

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